Blick von der Volkshochschule zum Neufahrner Rathaus

Geplante Lärmschutzbereiche am Flughafen München: Gemeinde prüft Auswirkungen auf Neufahrn


Die geplante Festsetzung eines Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen München hat Auswirkungen auf die bauliche Entwicklung der Gemeinde Neufahrn und auf einzelne Grundstücke.

Was wird derzeit geplant?

Das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG) sieht für Verkehrsflughäfen einen Lärmschutzbereich vor, der entsprechend der jeweiligen Lärmbelastung in zwei Tag-Schutzzonen und eine Nacht-Schutzzone gegliedert ist. Die Festsetzung erfolgt durch Rechtsverordnung der Bayerischen Staatsregierung. Für den Flughafen München soll ein solcher Lärmschutzbereich nun erstmals nach dem seit 2007 geltenden Fluglärmgesetz festgesetzt werden.

Welche Bereiche von Neufahrn sind betroffen?

Nach den derzeit vorliegenden Entwurfsunterlagen sind Teile des Gemeindegebiets Neufahrn von den geplanten neuen Schutzzonen betroffen. Im Hauptort reicht die geplante Nacht-Schutzzone ungefähr ab Höhe der Kettelerstraße in nördlicher Richtung. Die Tag-Schutzzone 2 beginnt nach den vorliegenden Karten etwas weiter nördlich auf Höhe des Kurt-Kittel-Rings. Betroffen wäre weiter der Gemeindeteil Mintraching/Grüneck. Dort reichen die Tag-Schutzzone 2 und die Nachtschutzzone ungefähr ab Höhe der Kirche St. Margaret nach Osten sowie in Teilbereiche im Nordosten, unter anderem im Bereich „Am Einfang“ und „Am Bifang“. Die Tag-Schutzzone 2 und die Nachtschutzzone erfassen zudem auch die Ortsteile Fürholzen, Massenhausen, Hetzenhausen und Giggenhausen mit Schaidenhausen im nördlichen Gemeindebereich. Von der Tag-Schutzzone 1 sind vereinzelt bebaute Grundstücke außerhalb der Ortsteile im Außenbereich nördlich der A 92 betroffen (Moosmühle).

Auswirkungen auf private Grundstückseigentümer:

Wohnungen dürfen nach Festlegung der Lärmschutzbereiche in der Tag-Schutzzone 1 und in der Nacht-Schutzzone grundsätzlich nicht mehr errichtet werden. Das Gesetz enthält jedoch zahlreiche Ausnahmen, etwa für Wohnungen, die vor Festsetzung des Lärmschutzbereichs genehmigt waren, für Wohnungen im Geltungsbereich eines vor der Festsetzung bekannt gemachten Bebauungsplans oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 BauGB.

Wird durch ein Bauverbot in den Schutzzonen die bisher zulässige bauliche Nutzung eines Grundstücks aufgehoben und tritt dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks ein, kann der Eigentümer eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Für Eigentümer von Grundstücken in der Tag-Schutzzone 1 und der Nacht-Schutzzone, auf denen bei Festsetzung des Lärmschutzbereichs bereits schutzbedürftige Einrichtungen oder Wohnungen

bestehen, besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen.

Die Gemeinde weist darauf hin, dass sie zu Grundstücks- oder Entschädigungsfragen keine allgemeine verbindliche Rechtsberatung leisten kann. Betroffene Eigentümer sollten bei konkreten Fragen gegebenenfalls eine individuelle rechtliche Beratung in Anspruch nehmen.

Auswirkungen auf die kommunale Bauleitplanung:

Die Festsetzung eines Lärmschutzbereichs berührt auch die Planungshoheit der Gemeinde in erheblicher Weise. Denn die mit der Festsetzung einhergehenden Bauverbote führen dazu, dass die Gemeinde keine neuen Baugebiete für die betroffenen Nutzungen mehr ausweisen kann. Dies betrifft insbesondere die Ausweisung von Flächen für Krankenhäuser, Schulen, Kindergärten und für Wohnnutzung.

Gemeinde prüft Handlungsmöglichkeiten

Die Gemeindeverwaltung prüft derzeit die vorliegenden Entwurfsunterlagen und lässt die sich daraus ergebenden rechtlichen Fragestellungen durch einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht bewerten. Auf Grundlage der fachlichen und rechtlichen Prüfung wird der Gemeinderat am 31. August 2026 über das weitere Vorgehen beraten.

Erster Bürgermeister Ozan Iyibas erklärt:

„Die Festsetzung eines gesetzlichen Lärmschutzbereichs ist ein gesetzlich geregeltes Verfahren, dessen Auswirkungen wir für Neufahrn sorgfältig prüfen. Dabei geht es sowohl um die weitere städtebauliche Entwicklung unserer Gemeinde als auch um die konkreten Auswirkungen auf betroffene Grundstücke.

Wir werden die vorliegenden Unterlagen fachlich und rechtlich genau auswerten und die Interessen der Gemeinde im Rahmen unserer Zuständigkeiten in das Verfahren einbringen. Gleichzeitig ist mir wichtig, keine Erwartungen zu wecken, die wir als Gemeinde rechtlich nicht erfüllen können. Entscheidend ist deshalb zunächst eine belastbare Bewertung der tatsächlichen Auswirkungen.

Der Gemeinderat wird auf dieser Grundlage über das weitere Vorgehen beraten. Unser Ziel ist es, die Entwicklungsmöglichkeiten Neufahrns unter den gegebenen Rahmenbedingungen verantwortungsvoll zu sichern.“

 

PM 25/26

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