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Europawahl 2024: Auch in Deutschland lebende Bürgerinnen und Bürger anderer EU-Mitgliedsstaaten sind wahlberechtigt


Am 9. Juni 2024 findet die Europawahl statt. Dabei werden die Mitglieder des Europäischen Parlaments gewählt. Auch in Deutschland lebende Bürgerinnen und Bürger aus anderen 26 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) können daran teilnehmen. „Seit der Europawahl 1994 können wahlberechtigte Unionsbürgerinnen und -bürger das aktive Wahlrecht entweder im Land, in dem ihr Wohnsitz liegt, oder im Herkunftsland ausüben. Das Wahlrecht darf jedoch nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden“, erklärt dazu Kreiswahlleiter Michael Schmatolla.

Unionsbürger, die an der Wahl der Abgeordneten der Bundesrepublik Deutschland für das Europäische Parlament teilnehmen möchten, müssen in das Wählerverzeichnis der Gemeindebehörde ihres deutschen Wohnorts eingetragen sein. Diejenigen, die bereits bei der Europawahl 2019 in ein Wählerverzeichnis in Deutschland eingetragen waren, sind auch heuer automatisch verzeichnet und erhalten bis zum 19. Mai 2024 ihre Wahlbenachrichtigung. Alle anderen Unionsbürger, die in Deutschland an der Europawahl 2024 teilnehmen wollen, müssen bis zu diesem Stichtag einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. „Das betrifft auch Unionsbürger, die in der Zwischenzeit ins Ausland verzogen waren und jetzt wieder in Deutschland wohnen, oder die auf Antrag aus dem Wählerverzeichnis gestrichen worden sind“, erläutert Schmatolla. In Zweifelsfällen erteilt die Gemeindeverwaltung des Wohnortes weitere Auskünfte.

Die erforderlichen Antragsformulare und nähere Informationen zu den genauen Voraussetzungen für das Wahlrecht in Deutschland und zum Verfahren der Eintragung in das Wählerverzeichnis sind auf der Internetseite der Bundeswahlleiterin (www.bundeswahlleiterin.de) im Bereich Europawahl 2024 → Informationen für Wählende → Unionsbürgerinnen und -bürger abrufbar. Die Antragsformulare sind auch bei den Wahlämtern der Gemeinden erhältlich.

Unionsbürger, die Kandidatinnen beziehungsweise Kandidaten ihres Herkunftslandes für das Europäische Parlament wählen möchten, können sich für ihre Stimmabgabe an die zuständigen Stellen ihres Herkunftslandes wenden. Die Auslandsvertretungen erteilen weitere Rechts- und Verfahrensauskünfte. „Wer bei der Europawahl 2019 in ein Wählerverzeichnis in Deutschland eingetragen war, muss dafür ebenfalls bis zum 19. Mai bei der Wohnsitzgemeinde in Deutschland beantragen, aus dem Wählerverzeichnis gestrichen zu werden.“ Um eine doppelte Stimmabgabe in Wohnsitz- und Herkunftsland zu vermeiden, tauschen die EU-Mitgliedsstaaten dazu Informationen aus.

Über das Wahlrecht von Unionsbürgern bei der Europawahl 2024 hat der Kreiswahlleiter bereits mit der Bekanntmachung vom 28. März 2024 informiert, die im Amtsblatt des Landratsamtes Freising veröffentlicht wurde. Diese ist auf der Homepage des Landratsamts Freising unter https://www.kreis-freising.de/fileadmin/user_upload/Aemter/Buero_des_Landrats/Amtsblatt/2024/9.pdf einsehbar.

(Quelle: LRA Freising)

 

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