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Briefwahl bei der Kommunalwahl 2026: Fristen beachten
Der Anteil der Briefwähler ist zuletzt immer größer geworden. Wer bei der Kommunalwahl am 8. März 2026 seine Stimme nicht im Wahllokal abgeben möchte, hat natürlich die Möglichkeit, sein Wahlrecht per Briefwahl auszuüben. Gerade bei der Kreistagswahl, bei der bis zu 70 Stimmen beliebig verteilt werden können, denken viele Wählerinnen und Wähler sicher darüber nach. Doch dabei gilt es einiges zu beachten:
Abgabefristen beachten
Nachdem die Gemeinde- und Landkreiswahlordnung (GLKrWO) geändert wurde, können Wahlscheine mittlerweile frühestens ab dem 20. Tag vor der Wahl, also ab 16. Februar 2026 erteilt werden. Die Wählerinnen und Wähler haben also nur knapp drei Wochen Zeit, um die ausgefüllten Wahlscheine wieder bei der Gemeinde abzuliefern. Zuvor durften Wahlscheine schon ab dem 41. Tag vor der Wahl ausgegeben werden.
„Wir weisen darauf hin, dass die Verantwortung für den rechtzeitigen Zugang der Wahlunterlagen an die jeweilige Gemeindeverwaltung die Briefwählerinnen und Briefwähler tragen“, erläutert Kreiswahlleiter Tobias Diepold. Da auch Postlaufzeiten berücksichtigt werden müssen, ist der Zeitraum für die Ausübung der Briefwahl bei der Kommunalwahl fast genauso kurz wie bei der vorgezogenen Bundestagswahl im Februar 2025. „Wir empfehlen daher, die ausgefüllten Briefwahlunterlagen so bald wie möglich wieder an die Gemeinde zurückzusenden, persönlich bei der Gemeinde einzuwerfen oder abzugeben oder im Sinne von § 27 Abs. 2 GLKrWO die Briefwahlunterlagen persönlich im Rathaus abzuholen und direkt an Ort und Stelle auszufüllen.“
Achtung: Damit auch bei der Briefwahl die Stimmen zählen, muss man genau darauf achten, welcher Stimmzettel in welchen Umschlag gesteckt werden muss. Eine Anleitung liegt bei. Der rote Wahlbrief muss auf jeden Fall spätestens am 8. März 2026 bis 18 Uhr beim zuständigen Wahlamt der Gemeinde eingehen.
Wer darf Briefwahl beantragen?
Wer sein Recht auf Briefwahl wahrnehmen will, muss bei der jeweiligen Gemeindebehörde einen Wahlschein beantragen – mündlich oder schriftlich. Das zuständige Wahlamt ist auf der Wahlbenachrichtigung vermerkt. Die Schriftform gilt durch E-Mail, Telefax oder sonstige dokumentierte Übermittlung in elektronischer Form gewahrt. Viele Gemeinden oder Verwaltungsgemeinschaften bieten auch ein Internetformular zur Beantragung des Wahlscheins auf ihrer Homepage an. Dieser Antrag muss spätestens zwei Tage vor der Wahl, also spätestens bis Freitag, 6. März 2026, 15 Uhr, bei der jeweiligen Gemeindebehörde gestellt werden.
Voraussetzung ist lediglich, dass die betreffende Person im Wählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen ist. Die Gemeinden machen jeweils bis spätestens Donnerstag, 12. Februar 2026 bekannt, wann und wie Einsicht in die Wählerverzeichnisse genommen werden kann und was zu tun ist, wenn eine Person nicht eingetragen oder der Meinung ist, dass das Wählerverzeichnis unrichtig ist.
Was tun, wenn man keinen Wahlschein erhält?
Für den Fall, dass der beantragte Wahlschein nicht bis einschließlich Freitag, 6. März 2026, zugeht, kann gemäß § 28 Abs. 4 Satz 2 GLKrWO nach Glaubhaftmachung dieser Umstände (unter Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses) bei der jeweiligen Gemeindebehörde ein neuer Wahlschein erteilt werden. Das ist jedoch nur bis zum Tag vor der Wahl, d.h. bis Samstag, 7. März 2026, 12 Uhr, möglich. Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt.
Bis zu 70 Stimmen können bei der Wahl des Kreistags Freising vergeben werden. Da kann man schon mal den Überblick verlieren. Wer vorab üben möchte, kann den interaktiven Probestimmzettel zur Kreistagswahl nutzen, den das Landratsamt Freising ab sofort auf seiner Homepage unter https://kreistagswahl.kreis-freising.de/probestimmzettel.html zur Verfügung stellt.
(Quelle: LRA Freising)
